Assistenz in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Im Bereich Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde spezialisierte Medizinische Fachangestellte[1] (MFA) werden in den nächsten Jahren stärker gefragt sein. Experten rechnen damit, dass künftig mehr chronisch Kranke und ältere Patienten in die Praxen kommen und dass altersbedingte Probleme wie Schwerhörigkeit, Ohrgeräusche, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen immer mehr Raum einnehmen. Zur Abklärung der Ursachen von Hörproblemen unterstützen MFA das Ärzteteam in erster Linie bei der Diagnostik, weitere Schwerpunkte sind Maßnahmen zur Sturzprophylaxe, Prävention und Früherkennung, aber auch die Assistenz bei operativen Eingriffen.

Die Fortbildung vermittelt die Grundlagen der Audiologie, Gleichgewichtsdiagnostik und Allergologie. MFAs werden im Umgang mit den relevanten medizinischen Apparaten und Geräten geschult, es werden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die weit über das Niveau der Ausbildung hinausgehen.

Folgende Handlungskompetenzen werden vermittelt:

  • unterstützen HNO-Ärzte bei der Diagnose und Therapie wichtiger Krankheiten,
  • mitwirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von diagnostischen Maßnahmen und Messungen mit, einschließlich Plausibilitätsprüfung,
  • Durchführung von delegierbaren ärztlichen Leistungen aufgrund der Kenntnisse im Bereich Audiologie, Vestibulardiagnostik und Allergologie, beherrschen des Umgangs mit medizinischen Apparaten und Geräten,
  • mitwirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung operativer Eingriffe,
  • fachgerechtes Aufbereiten von Medizinprodukten, entsprechend den offiziellen Empfehlungen,
  • situationsgerechtes kommunizieren während des Aufenthalts in der Praxis oder Klinik Patienten und deren Angehörigen, Kooperation im Praxisteam,
  • Übernahme von begleitenden Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben,
  • Selbstständiges Umsetzen von neuem Wissen, neuer Methoden, Arbeitstechniken und -verfahren im Sinne des „lebenslangen Lernens“,

Die Fortbildung mit 120 Stunden ist in Form eines berufsbegleitenden Lehrgangs, der fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie praktische Übungen umfasst, strukturiert.

Für die Teilnahme wird vorausgesetzt:

  • eine Berufsausbildung und erfolgreiche Prüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten bzw. Arzthelfer/in oder eine vergleichbare Ausbildung in einem medizinischen Beruf
  • Nachweis über Kenntnisse im Bereich Hygiene/Medizinprodukteaufbereitung

und

  • mindestens eine zweijährige Tätigkeit in einer HNO-Praxis oder Funktionsabteilung einer HNO-Klinik.

Hier ein Überblick über Inhalte und Stundenverteilung:

Modul 1: Kommunikation und Gesprächsführung  8 Stunden
Modul 2: Wahrnehmung und Motivation  8 Stunden
Modul 3: Medizinprodukteaufbereitung24 Stunden
Modul 4: Audiologie30 Stunden
Modul 5: Vestibularisdiagnostik30 Stunden
Modul 6: Allergologie  6 Stunden
Modul 7: Schlafbezogene Atemstörungen  4 Stunden
Modul 8: OP-Assistenz  7 Stunden
Modul 9: Praxisorganisation, Qualitätsmanagement und Dokumentation  3 Stunden

Zusätzlich ist der Nachweis über die dokumentierte Anwendung von 50 diagnostischen Testverfahren erforderlich. Sie finden in mindestens zwei HNO-Praxen statt und müssen von der ärztlichen Leitung bescheinigt werden.

Die Fortbildung ist in einem Zeitraum von fünf Jahren zu absolvieren.

Zum Abschluss der Fortbildung findet eine Lernerfolgskontrolle von insgesamt einer Stunde statt. Sie besteht aus:

  • einem schriftlichen Teil von 45 Minuten, der auch den Bereich zur Medizinprodukteaufbereitung gemäß Modul 3 umfasst

und

  • ein praktisch-mündliches Fachgespräch von 15 Minuten zum Thema Medizinprodukteaufbereitung.

Anrechnung:

Die Module 1 und 2 decken sich mit Elementen anderer Fortbildungen. Aufgrund des Modulprinzips sind auch anderweitig abgeleistete Teilkomponenten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Absolvierung anzuerkennen, sofern sie diesem Curriculum gleichwertig sind. Die Teilnahme an den Modulen ist nachzuweisen.

Die Fortbildung kann als Wahlteil für die Aufstiegsfortbildung „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“ gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Berufsbildungsgesetz durch die Landesärztekammern anerkannt werden.


[1] Die verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.